Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 1 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.07.2019 – 1 StR 433/18Einstufung von in ihrer Funktion beeinträchtigter Waffen als KriegswaffenZitiert von 8
- VG Frankfurt am Main, 10.02.2022 – 5 K 533/18.FZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2020 – OVG 1 S 24/20Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 03.12.2019 – 5 K 1067/19.FZitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 09.04.2014 – 5 K 8/14.FZitiert von 1
- EuGH, 29.04.2004 – C-194/01Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel - keine hinreichende Darlegung einer Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch fachgerichtliche Verneinung einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 1 Abs 2 GG und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG - allgemein drittschützende Wirkung des § 8 Abs 1 AWG, § 8 Abs 1 AWV iVm § 4 Abs 1 AWG verfassungsrechtlich nicht gebotenZitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 28.03.2025 – 5 L 833/25.F
- VG Frankfurt am Main, 05.02.2025 – 5 L 3731/24.F, 6 B 280/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/1#abs-1 (1) Der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei. Er unterliegt den Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/1#abs-2 (2) Unberührt bleiben
1.
Vorschriften in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen,
2.
zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, und
3.
Rechtsvorschriften der Organe zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte übertragen hat.